Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung ausschließlich die maskuline Form verwendet. Feuerwehrkameradinnen werden von dieser Satzung aber gleichsam angesprochen.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Mitglied des Vereins können werden:
- juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts
- öffentliche Feuerwehren i.S.d. § 7 HBKG
- nicht öffentliche Feuerwehren i.S.d. § 14 HBKG
- Betriebsfeuerwehren
- natürliche Personen ( ohne Stimmrecht)
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Mitglieder haben
- Sitz – und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
- Informations- und Auskunftsrechte
- Das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins
- Das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen
Stimm- und Wahlrechte stehen nur den öffentlichen und nicht öffentlichen Feuerwehren und weiteren in dieser Satzung ausschließlich genannten natürlichen Personen zu. Die Rechte der juristischen Personen werden ausgeübt durch deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter.
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod ( natürliche Person)
- durch Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand mit Einschreiben mit Rückschein erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder sich vereinsschädigend verhalten hat.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:
- Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt
- den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss findet nicht statt. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.
- Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, kann auf Vorschlag die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Besondere Rechte sind mit der Ehrenmitgliedschaft nicht verbunden. Ehemalige Vorsitzende können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Besondere Rechte sind mit dem Ehrenvorsitz nicht verbunden.
- Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ und zuständig für alle Aufgaben soweit diese nach dieser Satzung nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gem. dieser Satzung
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
- Erlass von Ordnungen
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
- Vergabe des Verbandstages
- Die ordentliche Verbandsversammlung sollte im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Verbandsversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Verbandsversammlung – ist einzuberufen:
- wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
- wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt
Die Verbandsversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung per e-mail erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der e-mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte e-mail – Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von e-mail- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen.
Nach Ablauf der Frist gestellt Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
- Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Verbandsversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Der Versammlungsleiter bestimmt alleine den Gang der Verhandlungen und die Art und Weise der Abstimmung in der Verbandsversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
- Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
- Jede Mitgliedswehr stellt für je angefangene 40 Mitglieder der Einsatzabteilung einen Delegierten. Stimmrechtsbündelung auf einen Delegierten, wie auch die Übertragung des Stimmrechts auf Delegierte anderer Mitgliedswehren ist nicht statthaft.
Die Mitglieder des Vorstandes haben je eine Stimme.
Weiter stimmberechtigt sind die Stadt- und Gemeindebrandinspektoren.
- Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis ( Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen )
- die Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut
- Beschlüsse in vollem Wortlaut
- Der Vorstand besteht aus sieben Personen
- dem Vorsitzenden
- den zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schrift – und Protokollführen
- den zwei gleichberechtigten Beisitzern
Die Amtsinhaber sollen Mitglied einer Mitgliedswehr sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 7 Abs. 1 dieser Satzung Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
- die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen
- Aufstellung des Haushaltsplanes
- Amtsenthebung von ehrenamtlichen Funktionsträgern
- Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
- Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende nach Bedarf, mindestens aber alle zwei Monate einlädt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 50 % seiner Mitglieder anwesend sind.
- Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per e-mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der e-mail- Vorlage sein. Die e-mail- Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der e-mail die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der e-mail – Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über e-mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.
- Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.
- Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn
- eine Verletzung von Amtspflichten
- der Tatbestand der nicht ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt.
Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
- Fachbereiche können zur Beratung und Unterstützung von Vorstand und Verbandsversammlung insbesondere in folgenden Aufgabengebieten gebildet werden:
- Jugend
- Musik
- Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung
- nicht öffentliche Feuerwehren
Der Vorstand kann weitere Fachbereiche bilden sowie aus eigenem Recht Fachbereiche auflösen.
- Der Vorstand beruft aus dem Kreise der Mitgliedswehren Feuerwehrfrauen und Feuerwehrmänner zu Mitgliedern in den einzelnen Fachbereichen und bestimmt deren Sprecher. Die Zahl der Mitarbeiter je Fachbereich sollte 11 Mitglieder nicht überschreiten.
- Die Fachbereiche sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins und zur Außenvertretung des Vereins nicht berechtigt. Der Vorstand gem. § 7 dieser Satzung kann in Einzelfällen oder generell dem Sprecher eines Fachbereiches Vertretungsmacht für den Verein erteilen.
- Die Mitglieder der Fachbereiche bestimmen die innere Organisation und den Gang der Geschäfte ihres Fachbereiches selbst. Die Bestimmungen dieser Satzung sind dabei zu beachten. Fachbereichsordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereins stehen.
- Sofern den Fachbereichen aus Haushaltsmitteln des Vereins Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden, sind diese verpflichtet diese Mittel spätestens zum 1.2. des auf das abzurechnende Geschäftsjahr folgenden Geschäftsjahres abzurechnen. Von den Fachbereichen eigenerwirtschaftete Mittel sind Finanzmittel des Vereins.
- Die Fachbereiche haben im Fall der Mittelzurverfügungstellung zum 1.2. des nachfolgenden Geschäftsjahres eine Vollständigkeitserklärung über die ordnungsgemäße Erfüllung der finanziellen Pflichten des Fachbereiches abzugeben. Für unrichtige und unvollständige Erklärungen haften die Mitglieder des Fachbereiches persönlich.