4. Ziele und Abgrenzung Jugenfeuerwehr
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- Kategorie: Minifeuerwehren
- Veröffentlicht am Mittwoch, 16. März 2011 22:43
- Geschrieben von Wolfgang Blecker
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Abgrenzung zur Brandschutzerziehung und Jugendfeuerwehr
Sowohl von den Verantwortlichen der Brandschutzerziehung als auch der Jugendfeuerwehr
wird eine klare Abgrenzung zu den Aktivitäten als unbedingt erforderlich gesehen.
Auch aufgrund der andersartigen Zieldefinition und Vermeidung von Mehrfachbelastungen
von einzelnen Personen ist eine deutliche Abgrenzung in personeller, terminlicher und
inhaltlicher Hinsicht notwendig.
Die Kinderfeuerwehr muss sich als eigene Abteilung in der Feuerwehr profilieren. Bei dieser
Profilierung und Orientierung sollten allerdings sowohl die Verantwortlichen der
Jugendfeuerwehr als auch die der Brandschutzerziehung mitwirken.
Aufsichtspflicht
Ein sehr wichtiger Aspekt ist die Aufsichtspflicht gegenüber den Minderjährigen. Die
anvertrauten Kinder werden von ihren Eltern zu den angesetzten Terminen den
Betreuern/Betreuerinnen übergeben. Mit dieser Übergabe wird die Aufsichtspflicht bis zur
Abholung der Kinder am Ende des Treffens übertragen. Damit ist eine mit personell
ausreichend ausgestattetem Personal gewissenhafte Fürsorge und Aufsicht unverlässlich. Bei
Verletzungen der Aufsichtspflicht kann neben den Aufsichtspersonen auch der Träger der
Kinderfeuerwehr (Feuerwehrverein, Kommune) zur Verantwortung gezogen werden.
Versicherungsschutz
Grundsätzlich sind alle Feuerwehrangehörigen gemäß HBKG (Mitglieder der Einsatzabteilung,
Jugendfeuerwehr, Ehren-/Altersabteilung) ab dem Alter von 10 Jahren über die Unfallkasse
Hessen gegen Unfallfolgen im Dienst versichert. Alle anderen Mitglieder der Feuerwehren
(Feuerwehr-Vereinsmitglieder) können über andere Versicherungen (z.B. SV Sparkassen
Versicherung – Floriansvertrag) gegen Prämie gegen Unfallfolgen, Haftpflicht und andere
Risiken versichert werden.
Dies bedeutet, dass von Feuerwehrvereinen getragene Kinderfeuerwehren ein
Versicherungsschutz nur beim Abschluss einer eigenen Versicherung des Vereins und der
Vereinsmitgliedschaft der Kinder und der Betreuer/Betreuerinnen besteht.
Bei einer von der Kommune getragenen Kinderfeuerwehr kann diese Kommune eine
zusätzliche Unfallversicherung die Betreuer/Betreuerinnen abschließen.
Da Kindergarten- und Kindertagesstättenkinder über ihren Träger bereits bei einer
gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind, kann dieser Versicherungsschutz in Anspruch
genommen werden, indem man die Treffen der Feuerwehr-Kindergruppen als Nachmittags-
Angebote/-Veranstaltungen dieser Einrichtungen stattfinden lässt. Veranstaltungen in
Grundschulen könnten ebenfalls über ähnliche Angliederungen abgesichert werden. Hierbei
entsteht ein noch zu lösendes Problem, wenn Kinder hinzugehören sollen, die nicht in diesem
Kindergarten untergebracht sind.
Der Transport der Mitglieder der Kinderfeuerwehr mit Feuerwehrfahrzeugen ist aufgrund der
fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen als auch der nicht vorhandenen Kindersitze zu
unterlassen. Es sei denn, dass die erforderlichen Sitze von dem Feuerwehrverein oder dem
Träger der Feuerwehr in erforderlicher Zahl bereitgestellt werden und die erforderlichen
Rückhaltesysteme vorhanden sind sowie ein Transport von der Kommune ausdrücklich
erlaubt ist.

