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Jugendsatzung

Verbandsjugendfeuerwehren


Jugendordnung der Jugendfeuerwehren im Feuerwehrverband Wetzlar e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1.1 Die Jugendfeuerwehren im Feuerwehrverband Wetzlar haben sich zur Verbandsjugendfeuerwehr” im Feuerwehrverband Wetzlar e.V. zusammengeschlossen.

 

1.2 Die Verbandsjugendfeuerwehr hat ihren Sitz am jeweiligen Wohnort des/der Verbandsjugendfeuerwehrwartes/wartin.

 

1.3 Die Verbandsjugendfeuerwehr ist die Gemeinschaft der Jugend der Feuerwehren im Feuerwehrverband Wetzlar, die sich zu dem sozialen Engagement

der Feuerwehren bekennen und an ihrer Verwirklichung mitwirkt.

1.3.1 Die Verbandsjugendfeuerwehr will die Jugendlichen zu tätiger Nächstenliebe anleiten.

1.3.2 Sie will den Jugendlichen bei der Entwicklung von Eigeninitiativen helfen und diese fördern.

1.3.3 Die Verbandsjugendfeuerwehr will zum gegenseitigen Verständnis der Völker aller Gesellschaftsordnungen beitragen.

1.3.4 Die Verbandsjugendfeuerwehr fordert von jedem Mitglied die Anerkennung der Menschenrechte, die Wahrung der demokratischen Ordnung und die

Bereitschaft, an der Demokratisierung aller Gesellschaftsbereiche mitzuwirken.

 

1.4 Die Verbandsjugendfeuerwehr hat u.a. den Zweck, die in ihr zusammengeschlossenen Jugendfeuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen durch:

1.4.1 Vermittlung von Anregungen für die Jugendarbeit;

1.4.2 Schaffung einheitlicher Ausbildungsrichtlinien;

1.4.3 Schulung und Ausbildung der Führungskräfte;

1.4.4 Organisation von Jugendfeuerwehrtreffen und Ermöglichung des Erfahrungsaustausches unter den Jugendfeuerwehren;

1.4.5 Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und den Jugendringen;

1.4.6 Vermittlung von Zuschüssen aus dem Hessischen- und dem Kreisjugendplan;

1.4.7 Pflege internationaler Begegnungen und Zusammenarbeit;

1.4.8 Vertretung der Interessen der Jugendfeuerwehren;

1.4.9 Durchführung von Jugendbildungsveranstaltungen;

1.4.10 Darstellung der Jugendfeuerwehrarbeit in der Öffentlichkeit

1.4.11 Unterstützung der Mitgliedsjugendfeuerwehren bei der Nachwuchsgewinnung und –förderung

 

§ 2 Mitgliedschaft

2.1 Mitglied der Verbandsjugendfeuerwehr sind die Jugendfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehren des Feuerwehrverbandes Wetzlar.

 

2.2. Voraussetzung für die Mitgliedschaft:

2.2.1 von der Stadt/Gemeinde und der Freiwilligen Feuerwehr bestätigter Gründungsbeschluss der Jugendfeuerwehr;

2.2.2 Annahme einer Jugendordnung gemäß der Musterordnung der Hessischen Jugendfeuerwehr im Landesfeuerwehrverband e.V. für die Jugendfeuerwehren

einer Freiwilligen Feuerwehr;

2.2.3 die Wahl des Jugendausschusses der Jugendfeuerwehr;

 

2.3. Verlust der Mitgliedschaft

2.3.1 Austritt durch die Jugendfeuerwehr

2.3.2 Ausschluss laut Beschluss der Delegiertentagung 

2.3.3 Nichterfüllung der unter 2.2 genannten Voraussetzungen.

§ 3 Rechte und Pflichten

3.1 Jedes Mitglied hat das Recht, 

3.1.1 in den Organen und an öffentlichen Veranstaltungen der Verbandsjugendfeuerwehr mitzuwirken;

3.1.2 in eigener Sache gehört zu werden;

3.1.3 über die Arbeit der Verbandsjugendfeuerwehr regelmäßig informiert zu werden.

 

3.2 Jedes Mitglied hat die Pflicht,

3.2.1 an den angesetzten Sitzungen und Delegiertentagungen teilzunehmen;

3.2.2 den gegenseitigen Informationsfluss zwischen den einzelnen Jugendfeuerwehren und der Verbandsjugendfeuerwehr sicherzustellen.

3.2.3 Mitteilung von wichtigen Änderungen innerhalb einer Jugendfeuerwehr. Dazu zählen u.a. ein Wechsel innerhalb der Führung einer Jugendfeuerwehr oder einer Stadt- /Gemeindejugendfeuerwehr, Änderung der postalischen, telefonischen oder elektronischen Adresse des / der Stadt- / Gemeindejugendwartes / -Jugendwartin bzw. Jugendwartes / Jugendwartin 

3.2.4 zur termingerechten Abgabe des Jahresberichtes

§ 4 Organe

Organe der Verbandsjugendfeuerwehr im Feuerwehrverband Wetzlar sind :

4.1 der Delegiertentag der Jugendfeuerwehren im Feuerwehrverband Wetzlar,

4.2. die Verbandsjugendleitung

4.3. der Verbandsjugendfeuerwehrausschuss, 

4.4 der / die Verbandsjugendfeuerwehrwart/in

§ 5 Delegiertentag der Verbandsjugendfeuerwehr

5.1 Der Delegiertentag ist das Beschlussorgan der Verbandsjugendfeuerwehr. Er tritt mindestens einmal im Jahr unter dem Vorsitz des / der Verbandsjugendfeuerwehrwartes wartin zusammen.

 

5.2 Der Delegiertentag setzt sich zusammen aus:

5.2.1 den 3 Delegierten der Jugendfeuerwehren im Feuerwehrverband Wetzlar; mindestens 1 Delegierter pro Jugendfeuerwehr muss unter 18 Jahren sein,

5.2.2 den Mitgliedern der Verbandsjugendleitung,

5.2.3 den Mitgliedern des Verbandsjugendfeuerwehrausschusses;

5.2.4 dem / der Verbandsjugendfeuerwehrwart/wartin.

 

5.3 Die Verbandsjugendfeuerwehrleitung gibt den Zeitpunkt und den Tagungsort mindestens 6 Wochen vorher bekannt. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 4 Wochen vorher schriftlich an den / die Verbandsjugendfeuerwehrwart/in einzureichen. Die Endgültige Einladung mit der Tagesordnung ist spätestens 14 Tage vorher zuzustellen. Die Nutzung von elektronischen Medien (Email) ist gleichbedeutend mit der Einladung auf dem Postwege. Als fristgerecht eingeladen gilt, wenn die E-Mail 14 Tage vor dem Delegiertentag beim Empfänger eingegangen ist. Nichtzustellung aufgrund nicht aktueller Daten des Empfängers liegen nicht im Verschulden der Verbandsjugendleitung. (Si ehe § 3, 2.3. Rechte und Pflicht en der Mitglieder).

 

5.4 Der Delegiertentag ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von 4 Wochen ein neuer Delegiertentag mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die spätestens 6 Wochen nach der ersten Veranstaltung stattfinden muss. Dieser Delegiertentag ist in jedem Fall beschlussfähig.

 

5.5 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, auf Antrag ist geheim zu wählen. Befasst sich die Delegiertentagung mit einer Änderung der Jugendordnung so ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.

 

5.6 Über die Delegiertentagung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem / der Schriftführer in und dem / der Verbandsjugendfeuerwehrwart in

zu unterzeichnen ist.

 

5.7 Aufgaben der Delegiertentagung sind:

5.7.1 Wahl der Verbandsjugendfeuerwehrleitung auf die Dauer von 4 Jahren, sowie drei Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren. Wobei die Wiederwahl eines Kassenprüfers zulässig ist.

5.7.2 Genehmigung der Jahresberichte, Jahresrechnung und Haushaltsvoranschläge;

5.7.3 Entlastung der Verbandsjugendfeuerwehrleitung

5.7.4 Festsetzung etwaiger Mitgliedsbeiträge oder Umlagen;

5.7.5 Beschlussfassung über Änderungen der Jugendordnung;

5.7.6 Beratung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge;

5.7.7 Festlegung der Richtlinien für die Arbeit der Verbandsjugendfeuerwehr.

 

5.8 Sprecher / Sprecherin der Jugendfeuerwehren des Verbandes Wetzlar

5.8.1 die anwesenden wahlberechtigten Mitglieder der Jugendfeuerwehren wählen auf die Dauer von drei Jahren den Sprecher/die Sprecherin der

Jugendfeuerwehren im Feuerwehrverband Wetzlar. Er/Sie muss bei seiner/ihrer Wahl Mitglied einer Jugendfeuerwehr sein.

5.8.2 Eine Abwahl des Sprechers/der Sprecherin der Jugendfeuerwehren im Feuerwehrverband Wetzlar kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder der Jugendfeuerwehren erfolgen. Eine Nachwahl auf die Dauer der laufenden Wahlperiode ist möglich.

 

5.9 Der Delegiertentag kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die Verbandsjugendfeuerwehrleitung auflösen.

Die Abwahl einzelner Mitglieder der Verbandsjugendfeuerwehrleitung bedarf ebenfalls einer Zweidrittelmehrheit.

§ 6 Verbandsjugendfeuerwehrausschuss

6.1 Der Verbandsjugendfeuerwehrausschuss besteht aus

6.1.1 der Verbandsjugendfeuerwehrleitung

6.1.2 den Stadt- und Gemeindejugendfeuerwehrwarten

6.1.3 dem / der Sprecher/Sprecherin der Verbandsjugendfeuerwehr Wetzlar

 

6.2 Der Verbandsjugendfeuerwehrausschuss wird von dem/ der Verbandsjugendfeuerwehrwart/Verbandsjugendfeuerwehrwartin nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich oder wenn dies mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verbandsjugendfeuerwehrausschusses verlangt, eingeladen.

 

6.3 Der Verbandsjugendfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

 

6.4 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

6.5 Über die Sitzung des Verbandsjugendfeuerwehrausschusses ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Schriftführer und von dem / der Verbandsjugendfeuerwehrwart/Verbandsjugendfeuerwehrwartin zu unterzeichnen ist.

 

6.6 Die Aufgaben des Verbandsjugendfeuerwehrausschusses sind:

6.6.1 Durchführung der Beschlüsse des Verbandsdelegiertentages,

6.6.2 Beratung und Festlegung von Schwerpunktthemen und Planung des Ablaufes

von Veranstaltungen.

6.6.3 Beratung der Verbandsjugendfeuerwehrleitung.

 

6.7 Im Einvernehmen mit der Verbandsjugendfeuerwehrleitung bedient sich der Sprecher/die Sprecherin der Jugendfeuerwehren des Verbandes Wetzlar eines Jugendforums zur Meinungsbildung in Rahm en einer altersgerechten Diskussion. Der / die Fachgebietsleiter/in JUFO unterstützen dabei den / die Sprecher/in.

§ 7 Verbandsjugendfeuerwehrleitung

7.1. Der Verbandsjugendfeuerwehrleitung besteht aus

7.1.1 dem / der Verbandsjugendfeuerwehrwart/in

7.1.2 dem / der 2 stellvertretenden Verbandsjugendfeuerwehrwarten/wartinnen

7.1.3 dem / der Schriftführer/in

7.1.4 dem / der Kassenwart/in

7.1.5 dem / der Fachgebietsleiter / in (FGL) Öffentlichkeitsarbeit

7.1.6 dem / der Fachgebietsleiter / in (FGL) Wettbewerbe

7.1.7 dem / der Fachgebietsleiter / in (FGL) Jugendflamme

7.1.8 dem / der Fachgebietsleiter / in (FGL) Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden / Organisationen

7.1.9 dem / der Fachgebietsleiter / in (FGL) Jugendforum

7.1.10 dem / der Fachgebietsleiter / in (FGL) Seminare

7.1.11 dem / der Kreisjugendfeuerwehrwart/in des Lahn-Dill-Kreises, als Vertreter, des Landkreises wenn er/sie nicht sonstiges gewähltes Vorstandsmitglied ist.

 

Die stellv. Verbandsjugendfeuerwehrwarte/wartinnen übernehmen jeweils ein Fachgebiet, welches vom Verbandsjugendfeuerwehrwart zugewiesen wird und vom Delegiertentag bestätigt werden muss.

 

7.2. Die Verbandsjugendfeuerwehrleitung wird von der Delegiertentagung jeweils für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Um eine kontinuierliche Arbeit der Verbandsjugendleitung zu gewährleisten wird im 2-jährlichen Rhythmus gewählt.

1 .Teil Verbandsjugendfeuerwehrleitung:

Verbandsjugendfeuerwehrwart/in

Schriftführer/in

Fachgebietsleiter/in (FGL) Wettbewerbe

Fachgebietsleiter/in (FGL) Öffentlichkeitsarbeit

Fachgebietsleiter/in (FG) Jugendflamme

2. Teil Verbandsjugendfeuerwehrleitung:

2 stellvertretende Verbandsjugendfeuerwehrwarte/innen

Kassenwart/in

Fachgebietsleiter/in (FGL) Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und Organisationen

Fachgebietsleiter/in (FGL) Jugendforum

Fachgebietsleiter/in (FGL) Seminare

Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied der Jugendleitung vorzeitig aus, kann die Verbandsjugendleitung die Position kommissarisch bis zum nächsten Delegiertentag besetzen. Die dann stattfindende Nachwahl wird für die Restamtszeit vorgenommen.

 

7.3 Die Verbandsjugendfeuerwehrleitung wird von dem / der Verbandsjugendfeuerwehrwart/in bzw. einem der Stellvertreter, nach Bedarf - mindestens aber viermal jährlich - unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

 

7.4. Die Verbandsjugendfeuerwehrleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

 

7.5 Über die Sitzungen des Verbandsjugendfeuerwehrleitung ist ein Protokoll an zu fertigen, das von dem / der Schriftführer/in und von dem / der Verbandsjugendfeuerwehrwart/in zu unterzeichnen ist.

 

7.6 Die Aufgaben der Verbandsjugendfeuerwehrleitung sind u.a.:

7.6.1 Durchführung der Beschlüsse der Delegiertentagung;

7.6.2 Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben;
7.6.3 Führung der Kassengeschäfte,
7.6.4 Vorbereitung und Durchführung aller Tagungen und Veranstaltungen;
7.6.5 Aufgreifen und Beraten von Fragen und Problemen der Jugendfeuerwehren
und der Jugendarbeit im Allgemeinen;
7.6.6 Zusammenarbeit mit der Hessischen Jugendfeuerwehr, der Deutschen Jugendfeuerwehr und den anderen Gremien der Jugendarbeit;
7.6.7 Beratung der Jugendfeuerwehren im Verband auf Anfrage;
7.6.8 Öffentlichkeitsarbeit;
7.6.9 Unterstützung der Mitgliedsjugendfeuerwehren bei der Nachwuchsgewinnung und -förderung,
7.6.10 Sonstige Arbeit, die den Bereich der Jugendarbeit in der Feuerwehr betreffen.
7.6.11 Bildung von neuen Fachgebieten, falls dies erforderlich ist.
7.6.12 Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Jugendforums
7.6.13 Genehmigung des Protokolles der letzten Sitzung 

§ 8 Verbandsjugendfeuerwehrwart/in

8.1 der / die Verbandsjugendfeuerwehrwart/in, im Verhinderungsfall einer der 2 Stellvertreter/innen, führt die Geschäfte und vertritt die Verbandsjugendfeuerwehr nach innen und außen.

 

8.2 Der / die Verbandsjugendfeuerwehrwart/in, im Verhinderungsfall einer der Stellvertreter/innen, hat Sitz und Stimme im Verbandsausschuss des Feuerwehrverbandes Wetzlar e.V.

§ 9 Verwaltung

9.1 Die Geschäfte der Verbandsjugendfeuerwehr werden ehrenamtlich geführt. Entschädigungen sind mit dem Vorstand des Feuerwehrverbandes Wetzlar festzusetzen.

 

9.2 Die finanziellen Mittel für die Jugendarbeit werden durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen des Feuerwehrverbandes, Spenden und Schenkungen Dritter und durch Beihilfen des Lahn-Dill-Kreises und der Hessischen Jugendfeuerwehr aufgebracht.

 

9.3 Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Verbandsjugendfeuerwehrausschuss in eigener Zuständigkeit unter Beachtung der Bestimmungen des Jugendplanes. Zahlungen bedürfen der Anweisung durch den / die Verbandsjugendfeuerwart/in oder der Stellvertreter/in

 

9.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

9.5 Es darf keine Person durch zweckentfremdete Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 10 Auflösung

Die Verbandsjugendfeuerwehr im Feuerwehrverband Wetzlar kann nicht aufgelöst werden, solange im Verband noch Jugendfeuerwehren nach den Grundsätzen dieser Jugendordnung bestehen. Bei Auflösung geht das Vermögen an den Feuerwehrverband Wetzlar.

§ 11 Betreuung und Aufsicht

11.1 Der Feuerwehrverband Wetzlar berät und beaufsichtigt die Verbandsjugendfeuerwehr.

 

11.2 Der Vorstand des Feuerwehrverbandes Wetzlar kann den / die Verbandsjugendfeuerwehrwart/in jederzeit zur Berichterstattung auffordern.

 

11.3 Der / die Verbandsjugendfeuerwehrwart / im Verhinderungsfall der die Stellvertreter/in ist verpflichtet, in allen Angelegenheiten der Nachwuchsförderung und Jugendfeuerwehrarbeit den Vorstand des Feuerwehrverbandes Wetzlar um fassend zu beraten und dort sein / ihr Stimmrecht entsprechend auszuüben.

 

11.4 Der Vorstand des Feuerwehrverbandes Wetzlar kann mit beratender Stimme an den Organversammlungen der Verbandsjugendfeuerwehr teilnehmen.

§ 12 Schlussbestimmungen

12.1 Die geänderte Jugendordnung in der hier vorliegenden Form wurde vom Verbandsjugendausschuss am 07.02.2012 in Wetzlar besprochen.

 

12.2 Die Jugendordnung wurde vom Delegiertentag der Jugendfeuerwehren im Feuerwehrverband Wetzlar e.V. am 17.03.2012 in Greifenstein beschlossen.

 

12.3 Alle vorherigen Jugendordnungen treten somit außer Kraft.

 

Lahnau, den 17.03.2012

 

- Michael Stroh, Verbandsjugendfeuerwehrwart

- Reiner Jüngst, stv. Verbandsjugendfeuerwehrwart

- Christian Failing, stv. Verbandsjugendfeuerwehrwart

- Rüdiger Richter, Vorsitzender des Feuerwehrverbandes Wetzlar